Arbeitnehmer- überlassung (AÜG)
AÜG – Definitionen und gesetzliche Grundlage
Das die Arbeitnehmerüberlassung regelnde Gesetz heißt Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, auch AÜG.
Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung beschreibt die Überlassung von Personal an ein anderes Unternehmen. Vom Werk- und Dienstvertrag grenzt sich Arbeitnehmerüberlassung dadurch ab, dass dem Kunden nicht die Bereitstellung oder Vollbringung einer Leistung (mit der Verantwortlichkeit des Erbringers für die sachgerechte Erfüllung), sondern die Überlassung des Arbeitnehmers angeboten wird, über den der Kunde dass auch das Weisungsrecht erhält. Wichtig ist, dass es bei der Auslegung immer auf die tatsächliche Tätigkeit und nicht auf den Wortlaut ankommt.
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Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz nach dem AÜG
Unternehmen, die in Deutschland Arbeitnehmerüberlassung betreiben, bedürfen einer Erlaubnis, der sogenannten AÜG-Lizenz.
Im Zusammenhang mit der Beantragung dieser AÜG-Lizenz lassen sich die Behörden nicht nur Belege für die finanziellen Kapazitäten des Unternehmens, die Zuverlässigkeit und die polizeiliche Unbedenklichkeit des Betreibers, bzw. des Geschäftsführers vorlegen, sondern prüfen auch dessen rechtlichen Kenntnisse, indem sie sich beispielswiese Vertragsentwürfe und andere Unterlagen betreffend die geplanten Aktivitäten vorlegen lassen.
Das Antragsverfahren für die Erteilung einer AÜG-Lizenz dauert ca. 2 – 3 Monate, kann bei guter Vorbereitung aber auch schneller abgeschlossen werden.
AÜG-Lizenzen wird zunächst für ein Jahr erteilt und dann zwei mal um ein weiteres Jahr verlängert. Nach 3 Jahren zuverlässiger Ausübung kann eine permanente Lizenz beantragt werden.
Ausübung von Arbeitnehmerüberlassung unterliegt strengen Vorgaben
Auch die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung ist streng reglementiert:
Arbeitnehmerüberlassung muss ausgewiesen werden
Leiharbeitnehmer müssen bereits im Arbeitsvertrag als gekennzeichnet und auch bei der Durchführung des Vertrages entsprechend den Vorschriften des AÜG behandelt werden. Bei Verstoß gegen diese „Kennzeichnungspflicht“ kann es passieren, dass der eigentlich als Leiharbeitnehmer vorgesehene Mitarbeiter einen eigenen Einstellungsanspruch gegen den Entleihbetrieb erwirbt.
Im AÜG gilt das Prinzip der Gleichbehandlung
Einer der wichtigsten Grundsätze des AÜG ist das Gleichbehandlungsprinzip, bzw. Equal Traetment Principle:
Nach dieser zentralen Vorgabe muss ein verliehener Mitarbeiter während seines Einsatzes im Kundenbetrieb mindestens so vergütet und behandelt werden, wie ein vergleichbarer Mitarbeiter im Kundenbetrieb.
Vom eben beschriebenen Gleichbehandlungsgebot kann nur zeitlich begrenzt und auch nur durch die Bezugnahme auf einen der Tarifverträge des Zeitarbeitsgewerbes abgewichen werden.
Für den Fall einer solchen Bezugnahme gelten dann die im Tarifvertrag festgelegten Vergütungsmaßstäbe einschließlich der Zulagen.
Bezugnahmen über 8 Monate hinaus sind nur noch dann möglich (aber auch nur bis maximal 15 Monate), wenn auf einen Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen Bezug genommen wird. Danach muss, soweit sich nicht eine Ausnahme über den Tarifvertrag der jeweiligen Branche eröffnen, entsprechend den Arbeitnehmern im Entleihbetrieb vergütet werden.
Maximale Verleihzeit 18 Monate
Mit der letzten Reform des AÜG im April 2017 beträgt die maximale Verleihzeit nur noch 18 Monaten festgelegt.
Allerdings beginnt die Laufzeit mit dem Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Entleihbetrieb für diesen von neuem zu laufen.
Ebenso kann der Leiharbeitnehmer nach einer dortigen Unterbrechung von 3 Monaten wieder im alten Entleihbetrieb eingesetzt werden.
Bei Tätigkeit in unterschiedlichen Kundenbetrieben können Leiharbeitnehmer also auch länger als 18 Monate bei einem Entleihbetrieb beschäftigt werden.
Beratung und Unterstützung im Bereich AÜG
Unsere Kanzlei ist seit Jahren auf Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert. Unsere beratende und unterstützende Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Spektrum der Arbeitnehmerüberlassung, beginnend von der Lizenzbeantragung über Vertragsgestaltung und laufende Beratung bis hin zur Vertretung im Zusammenhang mit Beanstandungen oder OWi-Verfahren.
Weitere Fragen beantworten wir Ihnen auch in unseren FAQs. Für Ihr konkretes Anliegen vereinbaren Sie hier bitte einen Besprechungstermin.
Dwyer Legal Rechtsanwälte
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