Vertragsrecht
Vertragsrecht
Eine sauber ausgearbeitete Vereinbarung ist die Grundlage stabiler und vertrauensvoller Zusammenarbeit. Wo etwas gut geregelt ist, gibt es keinen Streit, so dass ein guter Vertrag auch zur Kostenreduzierung beiträgt.
Ziel eines Vertrages ist die Ausgestaltung eines zwischen den Parteien geltenden Rechtsverhältnisses.
Die Abgrenzung vom einseitigen Rechtsgeschäft (z.B. Schenkung) besteht darin, dass bei einem Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen und in der Regel beide Seiten Rechte erhalten und Verpflichtungen eingehen.
Möglich sind vertragliche aber immer nur dort, wo das Gesetz auch die entsprechenden Spielräume einräumt. Daher muss such ein guter Anwalt in seinem Gebiert auskennen und vor allem auch wissen, wo die jeweiligen Grenzen liegen.
Vertragsparteien
Verträge können zwischen Privatpersonen, zwischen Firmen und Privatpersonen, zwischen Firmen und Firmen und sogar mit Institutionen und Behörden abgeschlossen werden.
Wer auch immer Partei ist: Ein sauber ausgearbeiteter Vertrag ist die Grundlage stabiler und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Formbedürftigkeit
Grundsätzlich lässt der Gesetzgeber zu, sodass also auch große Rechtsgeschäfte (also Vereinbarungen, in denen es um viele Millionen geht) formlos, also mündlich bestätigt werden können.
Allerdings können sich bei mündlichen Vereinbarungen später Probleme mit der Nachweisbarkeit oder unterschiedliche Meinungen bezüglich der Ausgestaltung der Vereinbarung ergeben, sodass gelten sollte: Je bedeutender der Vertrag und je höher die Summe, desto höher sollte der eigene Anspruch sein, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen oder jedenfalls über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben niederzulegen.
Daneben macht aber auch der Gesetzgeber für einige Regelungsbereiche Formvorgaben, womit er einerseits den Schutz der Beteiligten bezweckt, andererseits aber auch für Transparenz sorgt.
Typische Formvorgaben sind das Schriftformerfordernis, die notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder die Erstellung des Vertrages durch in notarieller Form.
Inhaltliche Grenzen
Neben den Formvorschriften müssen die Parteien bei der Vertragserstellung auch darauf achten, dass alle gesetzlichen Vorgaben beachtet und der Vertrag damit in allen Bereichen gesetzeskonform ist. Dabei ist oft nicht bekannt, dass bereits eine einzelne gegen das Gesetz stehende Klausel zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen kann. Wenn wesentliche Vertragsbestandteile unwirksam sein, so hilft selbst eine salvatorische Klausel nichts.
Ein ganz wesentlicher Aspekt bei der Vertragserstellung ist die Sicherstellung eines klaren Regelungsgehalts und die saubere Abgrenzung zu anderen Vertragstypen.
Besonders wichtig ist dies dort, wo neben den vertraglichen Wirkungen auch eine zusätzliche Kontrolle durch die Behörden verfolgt, so beispielsweise im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG).
Was kann vom Anwalt erwartet werden?
Ziel des sauber arbeitenden Anwalts darf nicht sein, ein steriles Vertragswerk abzuliefern. Vielmehr muss sich der Anwalt vorab in die konkreten Strukturen des Mandanten hineindenken und damit eine den besonderen Anforderungen entsprechende Vorlage bereitzustellen.
Von uns bearbeitete Vertrags- und Rechtsgebiete:
Typische von unserer Kanzlei bearbeitete Verträge sind:
- Gesellschaftsverträge
- Satzungen
- Werkverträge
- Dienstleistungs- und Beraterverträge
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge (AÜG)
- Arbeitsverträge und Leiharbeitnehmerverträge
- Entsendevereinbarungen
- Finanzierungsverträge
- Firmenübernahmeverträge
Von Fall zu Fall verschieden: Unternehmensverträge
Wie beim Eingang einer Ehe gilt auch für die Gründung oder den Kauf eines Unternehmens:
Das Ausleben ist Sache des Mandanten, die Schaffung der Grundlage die Pflicht des Anwalts.
Je verständlicher und besser der Gründungs- und Gesellschaftervertrag aufgesetzt ist, desto mehr können sich die Parteien später auf die wirtschaftlichen Dinge konzentrieren.
Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, sollten Sie weitere Informationen oder Unterstützung im Bereich Vertragsrecht benötigen.
Dwyer Legal Rechtsanwälte
Tel: +49 (0)89 24 88 14 310